PPWR – Was die EU-Verpackungsverordnung für Unternehmen bedeutet
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ist seit Februar 2025 in Kraft, die ersten grundlegenden Anforderungen gelten ab dem 12. August 2026. Da die Vorgaben gestaffelt greifen, lohnt sich schon jetzt ein Überblick.
Vollständiger Verordnungstext: EUR-Lex – Verordnung (EU) 2025/40 ↗


Die PPWR auf einen Blick
Umfassender Anwendungsbereich
Betrifft grundsätzlich alle Verpackungen, unabhängig vom Material – von der Verkaufsverpackung bis zur Transportverpackung.
Gestaffelte Anforderungen
Manches greift bereits ab August 2026, anderes erst ab 2030 oder später.
Unterschiedliche Verantwortlichkeiten
Die Pflichten hängen unter anderem von Ihrer Rolle im Verpackungskreislauf und Ihrem Vertriebsweg ab.
Frühzeitiger Handlungsbedarf
Verpackungen, Produktdaten, Nachweise und Zuständigkeiten sollten rechtzeitig geprüft werden.
PRODINGER unterstützt Sie bei der Umsetzung der PPWR
Von der Verpackungsanalyse bis zur lückenlosen Dokumentation – wir begleiten Sie durch alle Anforderungen der PPWR.


PPWR-konforme Verpackungslösungen


Technische Dokumentationen


EU-Konformitätserklärungen


Lieferantenerklärungen


Beratung bei der Beschaffung erforderlicher Nachweise
Verpackungen im Hinblick auf die PPWR weiterentwickeln


Verpackungsanalyse
Wir betrachten bestehende Verpackungen und Prozesse strukturiert und zeigen Handlungsbedarf auf.


Verpackungsoptimierung
Material, Abmessungen, Leerraum und Produktschutz werden gemeinsam sinnvoll abgestimmt.


Alternative Verpackungskonzepte
Wir vergleichen mit Ihnen Materialien, Formate sowie Einweg- und Mehrweglösungen.


Dokumentation und Nachweise
Wir unterstützen bei technischen Dokumentationen, stellen verfügbare EU-Konformitäts- und Lieferantenerklärungen bereit – sofern relevant – und helfen bei der Beschaffung erforderlicher Nachweise entlang der Lieferkette.
Musterdokumente und Downloads
Als praktische Orientierung stellen wir ausgewählte Muster bereit:


Muster: Technische Dokumentation


Muster: EU-Konformitätserklärung


Muster: Lieferantenerklärung
Welche Unternehmen sind von der PPWR betroffen?
Die PPWR betrifft nicht nur klassische Verpackungshersteller, sondern grundsätzlich alle Unternehmen, die Verpackungen entwickeln lassen, befüllen, unter eigener Marke vertreiben, importieren, bereitstellen oder grenzüberschreitend – auch direkt an Endkunden in anderen EU-Ländern – vertreiben. Auch wer Transport-, Versand- oder Mehrwegverpackungen im eigenen Betrieb einsetzt, kann betroffen sein.
Ein Unternehmen kann je nach Geschäftsmodell mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen – etwa gleichzeitig Erzeuger und Importeur sein. Eine pauschale Einordnung ist daher selten möglich.
Die wichtigsten Anforderungen der PPWR
Verpackungen reduzieren und effizient gestalten
Ab dem 12. August 2026 müssen Gewicht und Volumen von Verpackungen auf das für Produktschutz, Hygiene, Sicherheit und Funktionalität notwendige Minimum begrenzt werden.
Prüffrage
→ Ist die eingesetzte Verpackung größer oder materialintensiver als notwendig?
Für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt ab dem 1. Januar 2030 zusätzlich eine feste Obergrenze: Der Leerraum darf maximal 50 % des Innenvolumens betragen. Auch Polster- und Füllmaterial zählt dabei als Leerraum. Die genaue Berechnungsmethode legt die EU-Kommission noch fest.
Prüffrage
→ Sind Verpackungsgröße, Packgut und Schutzmaterial sinnvoll aufeinander abgestimmt?
Für einzelne Einweg- und Überverpackungen sieht die PPWR künftige Einschränkungen vor, etwa in Gastronomie- und Hotelanwendungen. Ausnahmen sind beispielsweise aus Hygiene- oder Produktschutzgründen möglich. Bei konkreten Fragen zu einzelnen Verpackungen sprechen Sie uns gerne an.
Verpackungen kreislauffähig gestalten und nutzen
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen recyclinggerecht gestaltet sein und werden dafür in Leistungsklassen eingeteilt (A bis C). Ab 2030 ist die niedrigste Klasse nicht mehr zulässig, ab 2038 nur noch die beiden höchsten. Die genauen Design-Kriterien legt die EU-Kommission noch in separaten Leitlinien fest.
Prüffrage
→ Können Materialien und Bestandteile nach Gebrauch sinnvoll getrennt, sortiert und recycelt werden?
Ab 2030 gelten Mindestanteile an recyceltem Material, die je nach Verpackungsart unterschiedlich hoch ausfallen – bei kontaktsensitiven Verpackungen niedriger als bei sonstigen. Ab 2040 steigen diese Anteile weiter an.
Prüffrage
→ Für welche Kunststoffverpackungen liegen bereits belastbare Angaben zum Rezyklatanteil vor?
Für bestimmte Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen gelten ab 2030 Mehrfachnutzungs-Vorgaben, verbunden mit Rücknahme- und Dokumentationspflichten. Für einzelne Verpackungsarten, etwa Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder, wurden bereits Ausnahmen von einer vollständigen Wiederverwendungspflicht festgelegt.
Prüffrage
→ Welche Verpackungen können mehrfach genutzt werden, und welche Rückführungsprozesse wären dafür erforderlich?
Für einzelne, eng definierte Verpackungsarten – etwa Teebeutel oder Obst-/Gemüseaufkleber – sieht die PPWR Kompostierbarkeit als Sonderlösung vor. Wichtig: Kompostierbar bedeutet nicht automatisch, dass eine Verpackung allgemein nachhaltiger oder für den heimischen Kompost geeignet ist.
Materialanforderungen erfüllen und Konformität nachweisen
Für bestimmte Schwermetalle gilt ein gemeinsamer Grenzwert. Für Verpackungen mit direktem Lebensmittelkontakt gelten zusätzlich eigene PFAS-Grenzwerte – diese betreffen ausdrücklich nur lebensmittelkontaktsensitive Verpackungen.
Prüffrage
→ Liegen verlässliche Informationen zur Materialzusammensetzung und zu relevanten Stoffen vor?
Ab dem 12. August 2028 soll eine harmonisierte, piktogrammbasierte Kennzeichnung gelten, die Angaben zur Materialzusammensetzung liefert. Wichtig: Die konkrete Umsetzung hängt zusätzlich von noch zu erlassenden Durchführungsrechtsakten ab.
Wer Verpackungen (nicht Verpackungsmaterial) unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, muss seit dem 12. August 2026 insbesondere:
- ✓eine technische Dokumentation erstellen (Beschreibung der Verpackung, Materialzusammensetzung, Gewicht, Prüfberichte),
- ✓vor dem Inverkehrbringen eine Konformitätsbewertung durchführen,
- ✓auf dieser Grundlage eine EU-Konformitätserklärung ausstellen,
- ✓Dokumentation und Erklärung mehrere Jahre aufbewahren und den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorlegen können,
- ✓die erforderlichen Informationen an Kunden und Händler entlang der Lieferkette weitergeben.
Nicht jede Verpackung benötigt zwingend denselben Umfang an Unterlagen – einzelne Verpackungsarten sind ausgenommen, und Verantwortlichkeiten können je nach Rolle unterschiedlich verteilt sein.
Prüffrage
→ Sind Produktdaten, Prüfungen und Lieferantennachweise vollständig und eindeutig zugeordnet?
Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen in einem EU-Mitgliedstaat nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn eine Registrierung im nationalen Verpackungsregister vorliegt. Damit verbunden sind Mengenmeldungen sowie die finanzielle Beteiligung an Sammlung und Verwertung. Wer in mehreren EU-Ländern in Verkehr bringt oder direkt an Endkunden in anderen Mitgliedstaaten verkauft, sollte die jeweils national geltenden Pflichten im Blick behalten.
Prüffrage
→ In welchen Ländern werden Verpackungen bereitgestellt, und welche Registrierungs- oder Meldepflichten können daraus entstehen?
PRODINGER unterstützt Sie bei der Umsetzung der PPWR
Ab August 2026
Allgemeiner Anwendungsbeginn. Erste Stoffbeschränkungen, Rollenzuordnungen, Konformitätsbewertung und Registrierung.
2028 bis 2029
Harmonisierte Kennzeichnung, weitere Informationspflichten, zusätzliche Konkretisierungen durch die EU-Kommission.
Ab 2030
Recyclingfähigkeit nach Design-Kriterien, erste Rezyklatquoten, Verpackungsminimierung, Leerraumbeschränkung, erste Wiederverwendungsquoten.
2035 bis 2040
Verpackungen müssen nicht nur recyclingfähig sein, sondern auch tatsächlich in großem Maßstab recycelt werden; Rezyklat- und Wiederverwendungsquoten steigen weiter.
Diese Übersicht ist nicht abschließend – einzelne Fristen hängen von noch ausstehenden Rechtsakten der EU-Kommission ab.
Ihre Rollen bestimmt Ihre Pflichten
Die PPWR führt eigene, EU-weit einheitliche Rollenbegriffe ein – etwa Erzeuger, Hersteller, Importeur, Lieferant und Endabnehmer. Diese decken sich nicht eins zu eins mit den aus dem deutschen Verpackungsgesetz bekannten Begriffen „Hersteller", „Händler" oder „Verpackungsnutzer". Ein Unternehmen kann mehrere Rollen gleichzeitig innehaben.
Praktische Prüffragen helfen bei der ersten Einordnung:


Entwickeln oder verändern wir die Verpackung selbst, oder beziehen wir sie fertig?


Befüllen wir die Verpackung mit unserem Produkt, und unter wessen Marke wird sie vermarktet?


Bringen wir Verpackungen erstmals in der EU in Verkehr, oder importieren wir bereits verpackte Ware?


Verkaufen wir auch direkt an Endkunden in anderen EU-Ländern?


Setzen wir Verpackungen ein, die wir selbst nicht herstellen, aber verwenden?


Haben wir für alle betroffenen Länder Klarheit über bestehende Registrierungspflichten?
Eine verbindliche Zuordnung lässt sich nur anhand des konkreten Geschäftsmodells vornehmen – diese Übersicht ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung.
So bereiten Sie sich auf die PPWR vor


Verpackungsportfolio erfassen
Verkaufs-, Um-, Transport-, Service- und E-Commerce-Verpackungen systematisch aufnehmen.


Verantwortlichkeiten bestimmen
Klären, wer entwickelt, befüllt, importiert oder vertreibt – und in welchen Ländern.


Produkt- und Materialdaten zusammentragen
Materialaufbau, Gewichte, Rezyklatanteile und Lieferantennachweise bündeln.


Kritische Verpackungen priorisieren
Lebensmittelkontakt, Kunststoffanteil, Verbundmaterialien und Einwegformate zuerst betrachten.


Optimierungsmöglichkeiten bewerten
Materialeinsatz, Leerraumanteil, Trennbarkeit und Produktschutz gemeinsam prüfen.


Aktualisierungsprozess festlegen
Zuständigkeiten für neue Rechtsakte und interne Anpassungen bestimmen.
Häufige Fragen zur PPWR
Was ist die PPWR?
Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist die EU-Verpackungsverordnung. Sie legt EU-weit einheitliche Anforderungen an Verpackungen fest, um Verpackungsabfälle zu reduzieren und Recycling sowie Wiederverwendung zu fördern.
Ab wann gilt die PPWR?
Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Die meisten grundlegenden Anforderungen gelten ab dem 12. August 2026, weitere gestaffelt bis 2040.
Welche Verpackungen fallen unter die PPWR?
Grundsätzlich alle Verpackungen, die in der EU in Verkehr gebracht werden – unabhängig vom Material.
Gilt die PPWR auch für Transportverpackungen?
Ja, unter anderem mit eigenen Vorgaben zu Wiederverwendung und Leerraumbeschränkung, wobei einzelne Ausnahmen gelten.
Welche Besonderheiten gelten für E-Commerce-Verpackungen?
Vor allem die Leerraumbeschränkung und die allgemeine Verpackungsminimierung sind relevant. Ab 2030 darf der Leerraumanteil maximal 50 % betragen.
Welche Rolle übernimmt mein Unternehmen?
Das hängt vom Geschäftsmodell ab – ein Unternehmen kann mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen. Siehe Abschnitt „Ihre Rolle bestimmt Ihre Pflichten".
Was bedeutet Recyclingfähigkeit nach der PPWR?
Materialien müssen sich nach Gebrauch sinnvoll trennen, sortieren und recyceln lassen. Verpackungen werden dafür ab 2030 in Leistungsklassen eingeteilt.
Was bedeutet die Leerraumvorgabe?
Für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt ab 2030 eine Obergrenze von 50 % Leerraum, wobei auch Füllmaterial mitzählt.
Welche Informationen sollten Unternehmen bereits sammeln?
Angaben zu Materialzusammensetzung, Gewicht, Rezyklatanteilen und Lieferantennachweisen – benötigt für Konformitätserklärungen und technische Dokumentationen.
Sind alle Anforderungen bereits abschließend festgelegt?
Nein. Mehrere Detailregelungen werden erst noch durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte konkretisiert.
Wo finde ich den Originaltext der PPWR?
Den vollständigen, amtlichen Text finden Sie bei EUR-Lex unter der Bezeichnung Verordnung (EU) 2025/40.
Bei PPWR-Änderungen informiert bleiben
Einzelne Details werden erst in den kommenden Jahren durch weitere Rechtsakte und Leitlinien der EU-Kommission ergänzt. Damit Sie auf dem aktuellen Stand bleiben, aktualisieren wir diese Seite regelmäßig und werden dafür einen eigenen Bereich mit aktuellen Entwicklungen zur PPWR einrichten. Für relevante Änderungen können Sie sich zudem für unseren Newsletter anmelden.
Stand der Informationen: August 2026
Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Die konkreten Anforderungen an Ihr Unternehmen hängen unter anderem von den eingesetzten Verpackungen, Ihrem Geschäftsmodell, Ihrer Unternehmensrolle sowie den betroffenen EU-Mitgliedstaaten ab. Für eine verbindliche Einschätzung empfehlen wir eine rechtliche Beratung.